Der Senator für Kultur kann für bremische Akteur:innen die Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 20a, §4 Nr. 21b und §4 Nr. a bb
Umsatzsteuergesetz bescheinigen. Es ist dann in einem zweiten Schritt das Finanzamt, das von der
Umsatzsteuer befreit.
Wie es genau funktioniert und was ihr dabei beachten müsst, erzählt euch Tabea Nicolaysen, Mitarbeiterin des Senators für Kultur am 17. Februar von 10-11.30 Uhr. Es gibt Zeit für Fragen zu dem Thema!
Anmeldung bitte über das unten stehende Feld!